Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) genannten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1.
Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Die Kläger machen geltend, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob die jeweils kurzfristig angelegte Vermietung einer einzelnen in einer Großstadt belegenen Wohnung an Touristen eine gewerbliche Tätigkeit sei. Mit dieser Fallgruppe habe sich der Bundesfinanzhof (BFH) bisher nicht befasst.
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