Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Zu Unrecht meint der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die Revision sei zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Streitfall die Entscheidung des Senats erforderten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
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