Unter Änderung der Lohnsteueranmeldung für den Monat Januar 2018 vom 26. Januar 2018 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2018 wird die darin erfolgte Anmeldung von Vorteilen für Rabatte in Gesamthöhe von 4.627,45 € (= 4.288,17 € Lohnsteuer zuzüglich 235,72 € Solidaritätszuschlag zuzüglich 103,56 € Kirchensteuer) nicht der Lohnsteuer unterworfen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Strittig ist, ob Preisnachlässe, die Außendienstmitarbeitern der Klägerin durch verschiedene Autohersteller gewährt wurden, lohnsteuerpflichtig sind.
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