FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.09.2020
2 K 1690/18
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 328

Lohnsteuerpflichtigkeit von Außendienstmitarbeitern durch verschiedene Autohersteller gewährten Preisnachlässen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 2 K 1690/18

DRsp Nr. 2020/18079

Lohnsteuerpflichtigkeit von Außendienstmitarbeitern durch verschiedene Autohersteller gewährten Preisnachlässen

Tenor

I.

Unter Änderung der Lohnsteueranmeldung für den Monat Januar 2018 vom 26. Januar 2018 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2018 wird die darin erfolgte Anmeldung von Vorteilen für Rabatte in Gesamthöhe von 4.627,45 € (= 4.288,17 € Lohnsteuer zuzüglich 235,72 € Solidaritätszuschlag zuzüglich 103,56 € Kirchensteuer) nicht der Lohnsteuer unterworfen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Strittig ist, ob Preisnachlässe, die Außendienstmitarbeitern der Klägerin durch verschiedene Autohersteller gewährt wurden, lohnsteuerpflichtig sind.