Die Bescheide des Beklagten für 2010, 2011 und 2012 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag jeweils vom 23.9.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.7.2017 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung der festzusetzenden Beträge samt zugehöriger Zinsbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar.
Streitig sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 2010, 2011 und 2012 die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Kläger.
Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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