BFH - Urteil vom 04.02.2010
X R 10/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 89;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 103/07

Minderung der Einkünfte und des Einkommens durch Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung; Verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Zulassung des Abzugs von Steuerberaterkosten; Verletzung des durch .; Vereinbarkeit einer Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz a.F. (EStG a.F) mit dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip sowie dem Gleichheitssatz

BFH, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen X R 10/08

DRsp Nr. 2010/6219

Minderung der Einkünfte und des Einkommens durch Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung; Verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Zulassung des Abzugs von Steuerberaterkosten; Verletzung des durch .; Vereinbarkeit einer Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz a.F. (EStG a.F) mit dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip sowie dem Gleichheitssatz

1. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mindern weder die Einkünfte noch das Einkommen.2. Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung (Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz wird nicht verletzt. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 89;

Gründe

I.