BFH - Beschluss vom 21.09.2009
GrS 1/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 1,2;
Vorinstanzen:
FG Köln - 10 K 6288/96 - 21.6.2001 (EFG 2001, 1186),

Möglichkeit der Aufteilung von Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung

BFH, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen GrS 1/06

DRsp Nr. 2010/432

Möglichkeit der Aufteilung von Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung

1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. 2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 1,2;

Gründe:

A. Vorgelegte Rechtsfrage, Sachverhalt und Ausgangsverfahren, Anrufungsbeschluss, Stellungnahmen der Beteiligten

I. Vorgelegte Rechtsfrage

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Großen Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: