Die Umsatzsteuerbescheide des Beklagten für 2008 bis 2013 vom 2. September 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2015 werden dahin abgeändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer für 2008 um 3.558,51 €, für 2009 um 1.208,59 €, für 2010 um 2.834,42 €, für 2011 um 4.659,75 €, für 2012 um 5.483,78 € und für 2013 um 4.991,49 € herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 39 % und der Beklagte zu 61 %.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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