FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.11.2020
4 K 3/16
Normen:
UStG § 10 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1320

msatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Wärme an die Gesellschafter einer KG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 4 K 3/16

DRsp Nr. 2021/4251

msatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Wärme an die Gesellschafter einer KG

1. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Einkaufspreis für die selbst produzierte Wärme abzustellen, wenn sich hierfür aus Wärmelieferungen an Dritte ein Marktpreis feststellen lässt.2. Der vom Stromnetzbetreiber gezahlte KWK-Bonus stellt ein zusätzliches Entgelt für den im Blockheizkraftwerk erzeugten Strom dar und ist damit nicht als Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG der Wärmeabgabe zuzuordnen.

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide des Beklagten für 2008 bis 2013 vom 2. September 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2015 werden dahin abgeändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer für 2008 um 3.558,51 €, für 2009 um 1.208,59 €, für 2010 um 2.834,42 €, für 2011 um 4.659,75 €, für 2012 um 5.483,78 € und für 2013 um 4.991,49 € herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 39 % und der Beklagte zu 61 %.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.