BSG - Urteil vom 23.04.2024
B 12 BA 3/22 R
Normen:
§ 28p Abs. 1 S. 1, 5 SGB IV i.d.F.v. 12.11.2009;
Fundstellen:
ArbRB 2024, 127
ASR 2024, 3
AuA 2024, 49
AuA 2024, 6
BB 2024, 981
DStR 2024, 1621
GmbH-StB 2024, 184
NWB 2024, 1313
SGb 2024, 413
BFH/NV 2024, 1408
NZS 2024, 826
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 383/18
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BA 3/20

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen an die Beschäftigten einer GmbH i.R.e. Betriebsjubiläumsfeier

BSG, Urteil vom 23.04.2024 - Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R

DRsp Nr. 2024/10114

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen an die Beschäftigten einer GmbH i.R.e. Betriebsjubiläumsfeier

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. März 2022 sowie des Sozialgerichts Oldenburg vom 29. Januar 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 60 043,71 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 28p Abs. 1 S. 1, 5 SGB IV i.d.F.v. 12.11.2009;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von 60 043,71 Euro auf Zuwendungen an die Beschäftigten der Klägerin im Rahmen einer Betriebsjubiläumsfeier.

Die klagende GmbH feierte am 5.9.2015 ihr Firmenjubiläum mit den Beschäftigten. Nachdem sie die hierfür aufgewendeten Kosten zunächst nicht bei der Steueranmeldung für September 2015 vom 8.10.2015 berücksichtigt und insoweit auch keine Lohnsteuer vom Arbeitslohn ihrer Arbeitnehmer einbehalten hatte, meldete die Klägerin am 31.3.2016 für September 2015 einen Betrag von 162 892,96 Euro für 162 Arbeitnehmer zur pauschalen Besteuerung an. Das Finanzamt akzeptierte dies .