BSG - Urteil vom 23.04.2024
B 12 BA 3/22 R
Normen:
§ 28p Abs. 1 S. 1, 5 SGB IV i.d.F.v. 12.11.2009;
Fundstellen:
ArbRB 2024, 127
BB 2024, 981
DStR 2024, 1621
BFH/NV 2024, 1408
NZS 2024, 826
DStR 2025, 473
BSGE 138, 80
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 383/18
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BA 3/20

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen an die Beschäftigten einer GmbH i.R.e. Betriebsjubiläumsfeier

BSG, Urteil vom 23.04.2024 - Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R

DRsp Nr. 2024/10114

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen an die Beschäftigten einer GmbH i.R.e. Betriebsjubiläumsfeier

1. Aufwendungen einer Arbeitgeberin für eine Betriebsfeier über 110 Euro pro Beschäftigten unterliegen als Arbeitsentgelt grundsätzlich der Beitragspflicht, wenn sie nicht zeitgleich mit der Entgeltabrechnung zumindest zur pauschalen Besteuerung angemeldet worden sind. 2. Die erforderliche Gleichzeitigkeit ist jedenfalls nach Ablauf der für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung maßgebenden Frist nicht mehr gegeben.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. März 2022 sowie des Sozialgerichts Oldenburg vom 29. Januar 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 60 043,71 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 28p Abs. 1 S. 1, 5 SGB IV i.d.F.v. 12.11.2009;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von 60 043,71 Euro auf Zuwendungen an die Beschäftigten der Klägerin im Rahmen einer Betriebsjubiläumsfeier.