BFH - Urteil vom 22.07.2020
II R 15/18
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GrEStG § 16 Abs. 3 und Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2020, 2645
BFH/NV 2021, 126
BStBl II 2021, 165
DStRE 2021, 44
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 103/18

Nachträgliche Änderung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer aufgrund einer Herabsetzung der Gegenleistung

BFH, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen II R 15/18

DRsp Nr. 2020/16753

Nachträgliche Änderung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer aufgrund einer Herabsetzung der Gegenleistung

Die Herabsetzung der Gegenleistung i.S. des § 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht keine Änderung der festgesetzten Grunderwerbsteuer als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11.04.2018 – 4 K 103/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GrEStG § 16 Abs. 3 und Abs. 4;

Gründe

I.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 07.08.2007erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Grundvermögen zum Kaufpreis von 49.547.500 €. Der Kaufpreis war am 31.08.2007 in voller Höhe zur Zahlung fällig. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin, die aufgrund des vom Grundstücksverkäufer mit einem Dritten abgeschlossenen Vorerwerbvertrages anfallende Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.452.500 € zu bezahlen, sowie die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Erstellung von Due-Diligence-Berichten entstehenden Kosten anteilig zu erstatten.