I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebt seit dem 1. Februar 1993 von ihrem Ehemann, dem Beigeladenen, getrennt.
Der Beigeladene beantragte am 30. September 1994 in einer Anlage U zu seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993, an die Klägerin gezahlte Unterhaltsleistungen in Höhe von 6 175 DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzuziehen. Die Klägerin stimmte dem Antrag zu. Der Einkommensteuerbescheid 1993 des Beigeladenen wurde bestandskräftig.
Die Klägerin erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 u.a. Unterhaltsleistungen, die vom Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können, in Höhe von 2 675 DM.
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