BFH - Urteil vom 22.09.1999
XI R 121/96
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 754
BFH/NV 2000, 781
BFHE 190, 320
BStBl II 2000, 218
DB 2000, 858
DStR 2000, 584
NJW 2000, 2048
Vorinstanzen:
FG Köln,

Nachträgliche Beschränkung des Realsplittings

BFH, Urteil vom 22.09.1999 - Aktenzeichen XI R 121/96

DRsp Nr. 2000/2693

Nachträgliche Beschränkung des Realsplittings

»Antrag und Zustimmung zum begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) können nicht --auch nicht übereinstimmend-- zurückgenommen oder nachträglich beschränkt werden.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebt seit dem 1. Februar 1993 von ihrem Ehemann, dem Beigeladenen, getrennt.

Der Beigeladene beantragte am 30. September 1994 in einer Anlage U zu seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993, an die Klägerin gezahlte Unterhaltsleistungen in Höhe von 6 175 DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzuziehen. Die Klägerin stimmte dem Antrag zu. Der Einkommensteuerbescheid 1993 des Beigeladenen wurde bestandskräftig.

Die Klägerin erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 u.a. Unterhaltsleistungen, die vom Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können, in Höhe von 2 675 DM.