BFH - Urteil vom 05.02.2015
III R 9/13
Normen:
EStG § 24b Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 249, 436
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG , vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 12326/12 1124

Nachweis der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

BFH, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen III R 9/13

DRsp Nr. 2015/10917

Nachweis der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

§ 24b Abs. 1 Satz 2 EStG vermutet unwiderlegbar, dass ein Kind, das in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Januar 2013 3 K 12326/12 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 23. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Einkommensteuer wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 24. August 2012 auf 3.485 € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 24b Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Meldung des Kindes in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen für Zwecke des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende eine unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit Februar 2005 verwitwet. Er bezog im Streitjahr 2010 für seine im Januar 1989 geborene Tochter (T) Kindergeld. T wohnte in einer eigenen Wohnung und nicht in der Wohnung des Klägers. T war jedoch in der Wohnung des Klägers mit Wohnsitz gemeldet.