FG Niedersachsen - Urteil vom 27.09.2005
3 K 717/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DB 2006, 979
DStRE 2006, 907
EFG 2006, 403

Neben § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist eine weitere Privatentnahme für Fahrten bei anderen Einkunftsarten nicht möglich

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 3 K 717/04

DRsp Nr. 2006/1247

Neben § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist eine weitere Privatentnahme für Fahrten bei anderen Einkunftsarten nicht möglich

1. Bei der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2, 3 EStG handelt es sich um eine verfassungsgemäße Typisierung des Gesetzgebers. 2. Die sog. 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG beinhaltet eine abschließende Regelung, von der auch Aufwendungen im Zusammenhang mit den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG erfasst sind. Weitere Privatentnahmen für Fahrten bei anderen Einkunftsarten sind neben der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht möglich.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers neben den Entnahmen für die private Nutzung eines Kfz i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Einkommensteuergesetz) (sog. 1 % Regelung) auch noch eine Privatentnahme wegen der Nutzung des betrieblichen Pkw`s für Fahrten des Klägers, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen sind, zu berücksichtigen ist.