Streitig ist, ob bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers neben den Entnahmen für die private Nutzung eines Kfz i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Einkommensteuergesetz) (sog. 1 % Regelung) auch noch eine Privatentnahme wegen der Nutzung des betrieblichen Pkw`s für Fahrten des Klägers, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen sind, zu berücksichtigen ist.
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