BFH - Beschluss vom 10.04.2007
IX B 159/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2, § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1503
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1609/03 E

NZB: gemischt-genutztes Gebäude, Schuldzinsenabzug

BFH, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen IX B 159/06

DRsp Nr. 2007/10348

NZB: gemischt-genutztes Gebäude, Schuldzinsenabzug

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der WK-Abzug von Darlehenszinsen bei einem gemischt-genutzten Gebäude voraussetzt, dass der Steuerpflichtige dem jeweils vermieteten Gebäudeteil die auf diesen entfallenden AK und/oder HK gesondert zuordnet und die so zugeordneten AK und/oder HK mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2, § 21 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es ist schon fraglich, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.