I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, stellte ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin in dem streitigen Zeitraum 1. März 2000 bis 29. Februar 2004 ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung, das diese auch privat nutzen durfte. Über die mit dem jeweiligen Dienstwagen unternommenen Fahrten wurden Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern geführt. Zum 27. September 2000 und 9. Oktober 2003 erfolgte jeweils ein Fahrzeugwechsel. Nach einer den streitigen Zeitraum betreffenden Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Ansicht, die Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern seien nicht ordnungsgemäß. Er ermittelte den geldwerten Vorteil daher nach der sog. 1 %-Regelung und nahm die Klägerin gemäß § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Haftung.
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