BFH - Urteil vom 10.04.2008
VI R 38/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 ff. ;
Fundstellen:
AuA 2008, 552
BFH/NV 2008, 1382
BFHE 220, 39
BStBl II 2008, 768
DB 2008, 1603
NJW 2008, 2671
NZV 2008, 535
Vorinstanzen:
FG Köln - 10 K 4600/04 - 27.4.2006 (EFG 2006, 1664),

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel

BFH, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen VI R 38/06

DRsp Nr. 2008/13469

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel

»1. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. 2. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG setzt nicht die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos voraus.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 ff. ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, stellte ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin in dem streitigen Zeitraum 1. März 2000 bis 29. Februar 2004 ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung, das diese auch privat nutzen durfte. Über die mit dem jeweiligen Dienstwagen unternommenen Fahrten wurden Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern geführt. Zum 27. September 2000 und 9. Oktober 2003 erfolgte jeweils ein Fahrzeugwechsel. Nach einer den streitigen Zeitraum betreffenden Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Ansicht, die Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern seien nicht ordnungsgemäß. Er ermittelte den geldwerten Vorteil daher nach der sog. 1 %-Regelung und nahm die Klägerin gemäß § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Haftung.