BFH - Beschluss vom 30.05.2022
II B 55/21
Normen:
FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 903
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1296/20

Parallelentscheidung zu BFH II B 56/21 v. 30.05.2022

BFH, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen II B 55/21

DRsp Nr. 2022/10268

Parallelentscheidung zu BFH II B 56/21 v. 30.05.2022

NV: Ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Verwaltungsakte besteht auch dann, wenn nach dem Wissen des FG diese Akte ausschließlich aus Dokumenten besteht, die der Antragsteller bereits kennt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.05.2021 – 4 K 1296/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Beklagter) unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS–GVO) Auskunft über die bei dem Beklagten über sie gespeicherten Daten sowie Aushändigung der Daten elektronisch oder in Papierform. Der Beklagte erteilte eine Negativauskunft. Es verarbeite keine die Klägerin betreffenden Daten.