Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.05.2021 –
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Beklagter) unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS–GVO) Auskunft über die bei dem Beklagten über sie gespeicherten Daten sowie Aushändigung der Daten elektronisch oder in Papierform. Der Beklagte erteilte eine Negativauskunft. Es verarbeite keine die Klägerin betreffenden Daten.
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