BFH - Beschluss vom 03.08.2022
IX B 16/22
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1179
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 125/20

Parallelentscheidung zu BFH IX B 17/22 v. 03.08.2022

BFH, Beschluss vom 03.08.2022 - Aktenzeichen IX B 16/22

DRsp Nr. 2022/12638

Parallelentscheidung zu BFH IX B 17/22 v. 03.08.2022

NV: Es ist geklärt, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG (nur) zur Anwendung gelangt, wenn die Immobilie im Kalenderjahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.01.2022 – 2 K 125/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.

1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Voraussetzungen der zuvor genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat. Die Rechtssache hat jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).