I. Die 1927 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die dauerhaft psychisch krank war und nach dem Schwerbehindertenausweis seit 1988 einen Grad der Behinderung von 90 v.H. hatte, zog im Jahr 1995 auf Anraten ihres damaligen Nervenarztes in ein von einer Ordensgemeinschaft betriebenes Alten- und Pflegeheim.
Die AOK wies den Antrag der Klägerin auf Leistungen für vollstationäre Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (
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