Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einer Person durch die Pflege einer hilflosen (schwerstbehinderten) Person entstehen, kann der Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) i.H.v. 924 Euro (bis Veranlagungszeitraum 2020) anstelle einer Steuerermäßigung gem. § 33 EStG (Einzelnachweis abzüglich zumutbare Eigenbelastung) steuermindernd geltend gemacht werden.
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