Die Klägerin war in den Streitjahren 1993 bis 1996 an der aus ihrer Mutter, Frau X, und ihr selbst bestehenden Hausgemeinschaft beteiligt. Im Eigentum der Gemeinschaft steht ein Zweifamilienhaus in R, das zum einen von Frau X. ohne Kostenausgleich bewohnt und im übrigen vermietet ist. Der Anteil der Wohnung von Frau X beträgt auf die Fläche bezogen rd. 55 %. Die in den Streitjahren für die zweite Wohnung abgeschlossenen Mietverträge lauten auf die Hausgemeinschaft A/X. Unterschrieben sind sie allein von Frau X. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 28. September 1995 (FestA 1993) werden die Mietzahlungen alleine von Frau X. vereinnahmt. Die Mietverträge enthalten keine Gestattung der Gartennutzung durch den jeweiligen Mieter.
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