BFH - Urteil vom 19.08.2008
IX R 39/07
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 253
BFHE 222, 478
BStBl II 2009, 138
DB 2008, 2809
NJW 2009, 1440
NZM 2009, 207
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 14 K 92/05 - 11.12.2006 (EFG 2007, 1772),

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen, wenn ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden können; Begriffe Ortsüblich und Ort; Feststellungslast für die ortsüblichen Vermietungszeiten

BFH, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen IX R 39/07

DRsp Nr. 2008/23611

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen, wenn ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden können; Begriffe "Ortsüblich" und "Ort"; Feststellungslast für die ortsüblichen Vermietungszeiten

»Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist ihr Vermieten mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar, so dass die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden muss (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388).«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe: