BFH - Beschluss vom 15.06.2022
X B 87/21 (AdV)
Normen:
FGO § 132; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2069
BB 2022, 2470
BFH/NV 2022, 1162
FamRZ 2022, 1820
ZEV 2022, 755
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 229/21

Prüfung der steuerlichen Verhältnisse früherer UnternehmerAntrag auf Aussetzung der Vollziehung einer PrüfungsanordnungRechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei Gesamtrechtsnachfolgern

BFH, Beschluss vom 15.06.2022 - Aktenzeichen X B 87/21 (AdV)

DRsp Nr. 2022/12902

Prüfung der steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei Gesamtrechtsnachfolgern

1. NV: Nach dem Zweck des § 193 Abs. 1 AO muss es die Möglichkeit geben, die steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer auch dann zu prüfen, wenn sie ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben; Gleiches gilt beim Tod des Unternehmers. 2. NV: Die Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei den Gesamtrechtsnachfolgern ist nicht davon abhängig, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Steuernachforderungen aus einer früheren Außenprüfung streitig sind. 3. NV: Die Zulässigkeit einer Außenprüfung bei den Erben hängt nicht von dem Gegenstand sowie der (voraussichtlichen) Intensität und Komplexität der Prüfung ab.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 08.06.2021 – 8 V 229/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 132; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.