R 10 b.1 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 10 b EStG

R 10 b.1 EStHB2011 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. § 10 b Abs. 1 und 1 a EStG

R 10 b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. § 10 b Abs. 1 und 1 a EStG

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Begünstigte Ausgaben (1) 1Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren sind nicht abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung Zwecke bzw. auch Zwecke verfolgt, die in § 10 b Abs. 1 Satz 8 EStG genannt sind. 2Zuwendungen, die mit der Auflage geleistet werden, sie an eine bestimmte natürliche Person weiterzugeben, sind nicht abziehbar. 3Zuwendungen können nur dann abgezogen werden, wenn der Zuwendende endgültig wirtschaftlich belastet ist. 4Bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen darf zuzüglich zu dem Entnahmewert i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer abgezogen werden. Durchlaufspenden (2)