Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
-, -

R 11 GewStR 1998 Gewerbebetrieb (§

2 Abs. 1 GewStG)" />

R 11 GewStR 1998 Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 GewStG)

R 11 Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 GewStG)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (§ 2 Abs. 1 GewStG). 2 Die Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebs ist in § 15 Abs. 2 EStG enthalten. 3 Ein Gewerbebetrieb liegt danach vor, wenn folgende vier Voraussetzungen gegeben sind: 1. Selbständigkeit (vgl. Absatz 2, R 134 EStR und H 134 EStH) 2. Nachhaltigkeit der Betätigung (vgl. H 134a EStH), 3. Gewinnerzielungsabsicht (vgl. H 134b EStH), 4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (vgl. H 134c EStH). 4Diese Voraussetzungen müssen sämtlich erfüllt sein, um die Gewerbesteuerpflicht zu begründen. 5Außerdem darf es sich nicht um Land- und Forstwirtschaft (vgl. R 124a, 135 EStR, H 124a, 135 EStH), um selbständige Arbeit (vgl. H 136 EStH) oder um Vermögensverwaltung (vgl. Absatz 3, R 137 EStR und H 137 EStH) handeln. (2) 1 Die Annahme eines Gewerbebetriebs setzt neben der persönlichen Selbständigkeit des Unternehmens die sachliche Selbständigkeit des Betriebs voraus. 2 Sachlich selbständig ist ein Unternehmen, wenn es für sich eine wirtschaftliche Einheit bildet, also nicht ein unselbständiger Teil eines anderen Unternehmens oder eines Gesamtunternehmens ist. 3 Vgl. dazu die Abschnitte 14 und 16. (3)