R 11 LStR2013
Stand: 08.07.2013
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013, BStBl. I S. 851

R 11 LStR2013 Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014

R 11

LStR2013 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014 )

- unbesetzt - H 11 Hinweise Allgemeines >H 11 EStH Rückzahlung von Arbeitslohn Arbeitslohnrückzahlungen sind nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber die Leistungen, die bei ihm als Lohnzahlungen zu qualifizieren waren, zurückzahlt (>BFH vom 10. 8. 2010 - BStBl II S. 1074). Zurückgezahlter Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des Abflusses steuermindernd zu berücksichtigen (>BFH vom 4. 5. 2006 - BStBl II S. 830 und 832); das gilt auch dann, wenn sich die Rückzahlung im Folgejahr steuerlich nicht mehr auswirkt (>BFH vom 7. 11. 2006 - BStBl 2007 II S. 315). Zufluss von Arbeitslohn >R 38.2