Organgesellschaften" />
(1) Maßgeblichkeit des Geschäftsergebnisses 1 Ist die Kapitalgesellschaft ein Organ, ist bei der Ermittlung des gemeinen Werts ihrer Anteile das Geschäftsergebnis als eigener Betriebsgewinn anzusehen und für den Ertragshundertsatz maßgebend (BFH-Urteil vom 29.03.1963, BStBl. III S. 324). 2 Die bei der Organgesellschaft zu berücksichtigenden Gewinne sind zu korrigieren, wenn ihre Höhe wesentlich durch ungewöhnliche Verhältnisse beeinflußt worden ist, die ohne die Ergebnisabführungsverpflichtung keinen Bestand gehabt hätten (BFH-Urteil vom 31.07.1985, BStBl. II S. 653). 3 Fiktive Körperschaft- und Gewerbesteuer sind bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses nicht abzuziehen (BFH-Urteil vom 02.10.1985, BStBl. 1986 II S. 47). 4 Wird jedoch die auf das Betriebsergebnis der Organgesellschaft entfallende Körperschaft- und Gewerbesteuer aufgrund einer Umlagevereinbarung der Organgesellschaft in Rechnung gestellt, mindern die auf die nichtabziehbaren Ausgaben entfallende Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer das Betriebsergebnis der Organgesellschaft. (2) Ertragshundertsatz bei Anteilen mit garantierter Dividende
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