R 128a LStR 2005
Stand: 21.10.2004
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 - LStÄR 2005 -), BStBl I 2004 S. 965

R 128a LStR 2005 Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 128a Geringfügig entlohnte Beschäftigte

LStR 2005 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2005 )

1Die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG knüpft allein an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung an und kann daher nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 12 % bzw. 5 % (geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) zu entrichten hat. 2 Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2a EStG kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 8a SGB IV keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (z. B. auf Grund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse). 3Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer (§ 40a Abs. 2 EStG) und den Pauschsteuersatz nach § 40a Abs. 2a EStG ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt. 4Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, bleiben im Falle der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG außer Ansatz. 5 Macht der Arbeitgeber nicht von der Möglichkeit der Pauschalierung Gebrauch, so muss er den Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der vom Arbeitnehmer vorgelegten Lohnsteuerkarte vornehmen.