(1) 1 Das Gemeinschaftsgebiet umfaßt das Inland der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG sowie die gemeinschaftsrechtlichen Inlandsgebiete der übrigen EG-Mitgliedstaaten (übriges Gemeinschaftsgebiet). 2 Zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören: - Belgien - Dänemark (ohne Grönland und die Färöer) - Estland - Finnland (ohne die Äland-Inseln) - Frankreich (ohne die überseeischen Departements Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion) zuzüglich des Fürstentums Monaco - Griechenland (ohne Berg Athos) - Irland - Italien (ohne Livigno, Campione d'Italia, San Marino und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees) - Lettland - Litauen - Luxemburg - Malta - Niederlande (ohne die überseeischen Gebiete Aruba und Niederländische Antillen) - Österreich - Polen - Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren) - Schweden - Slowakei - Slowenien - Spanien (einschließlich Balearen, ohne Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla) - Tschechien - Ungarn - Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (ohne die überseeischen Länder und Gebiete, die Selbstverwaltungsgebiete der Kanalinseln Jersey und Guernsey sowie die britischen Hoheitszonen auf Zypern) zuzüglich der Insel Man.
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