R 14.4 KStR2004
Stand: 13.04.2022
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Zu § 14

R 14.4 KStR2004 Zeitliche Voraussetzungen

R 14.4 Zeitliche Voraussetzungen

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

(1) 1Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG muss die Organgesellschaft vom Beginn ihres Wj. an ununterbrochen finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. 2Ununterbrochen bedeutet, dass diese Eingliederung vom Beginn ihres Wj. an ohne Unterbrechung bis zum Ende des Wj. bestehen muss. 3Das gilt auch im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres. (2)