(1) 1 Ein innergemeinschaftlicher Erwerb setzt insbesondere voraus, daß an den Erwerber eine Lieferung ausgeführt wird und der Gegenstand dieser Lieferung aus dem Gebiet eines EG-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete gelangt. 2 Zum Begriff Gegenstand vgl. Abschnitt 24 Abs. 1. Ein Gegenstand gelangt aus dem Gebiet eines EG-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaates, wenn die Beförderung oder Versendung durch den Lieferer oder durch den Abnehmer im Gebiet des einen EG-Mitgliedstaates beginnt und im Gebiet des anderen EG-Mitgliedstaates endet. 3 Dies gilt auch dann, wenn die Beförderung oder Versendung im Drittlandsgebiet beginnt und der Gegenstand im Gebiet eines EG-Mitgliedstaates der Einfuhrumsatzsteuer unterworfen wird, bevor er in das Gebiet des anderen EG-Mitgliedstaates gelangt. 4 Kein Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs liegt demnach vor, wenn die Ware aus einem Drittland im Wege der Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaates in das Inland gelangt und erst hier einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt wird. 5 Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt auch das innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstandes in das Inland (vgl. Abschnitt 15b). (2)
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