R 16. (1) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 16 EStG
R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

R 16. (1) EStHB2011 Betriebsveräußerung im Ganzen

R 16. (1) Betriebsveräußerung im Ganzen

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

(1) 1Eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs liegt vor, wenn der Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann. 2Nicht erforderlich ist, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt.