Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
-, -

R 16 GewStR 1998 Mehrheit von Betrieben

R 16 Mehrheit von Betrieben

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener Art (z.B. eine Maschinenfabrik und eine Spinnerei), ist jeder Betrieb für sich zu besteuern. 2 Vgl. § 2 Abs. 1 GewStG, wonach Steuergegenstand der einzelne Gewerbebetrieb ist. 3 Das gilt auch dann, wenn die mehreren Betriebe in derselben Gemeinde liegen. 4 Es ist aber ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender in derselben Gemeinde verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausübt und die verschiedenen Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebs anzusehen sind. 5Beispiele: Gastwirtschaft und Bäckerei, Fleischerei und Speisewirtschaft. 6 Es gelten dabei die gleichen Grundsätze wie für die Bewertung (§ 2 BewG). 7 Bei enger finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Verflechtung können auch verschiedenartige Tätigkeiten wie Tabakwareneinzelhandel und Toto- und Lotto-Annahmestelle einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden. 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 19.11.1985 (BStBl 1986 II S. 719). 9 Zur Abgrenzung bei gleichzeitig ausgeübter land- und forstwirtschaftlicher sowie gewerblicher Betätigung vgl. das BFH-Urteil vom 23.01.1992 (BStBl II S. 651). (2)