Stand: 21.12.1998
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R 17 GewStR 1998 Betriebe der öffentlichen Hand

R 17 Betriebe der öffentlichen Hand

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) Betriebe der öffentlichen Hand sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 KStG und Abschnitt 5 KStR) und eines Gewerbebetriebs (§ 15 Abs. 2 EStG) erfüllen. (2) 1 Zu den Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs gehört auch die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (vgl. H 134c EStH). 2 An dieser Voraussetzung fehlt es bei Kantinen, die nur für die Angehörigen eines Betriebs eingerichtet und zugänglich sind. 3 Ob Gewinnerzielungsabsicht (vgl. H 134b EStH) vorliegt, muß bei ständig mit Verlusten arbeitenden Eigenbetrieben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände geprüft werden. 4 Vgl. hierzu die BFH-Urteile vom 28.10.1970 (BStBl 1971 II S. 247), vom 15.12.1976 (BStBl 1977 II S. 250) und vom 22.08.1984 (BStBl 1985 II S. 61). (3) 1 Betriebe der öffentlichen Hand, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören mit Ausnahme der Versorgungsbetriebe nicht zu den Gewerbebetrieben. 2 Vgl. § 2 Abs. 2 GewStDV und Abschnitt 5 Abs. 13 bis 26 KStR. (4)