Soweit § 19 a EStG nach der Übergangsregelung in § 52 Abs. 35 EStG weiter anzuwenden ist, gelten die Anweisungen in R 19 a LStR 2008 fort. H 19 a Hinweise § 19 a EStG in der am 31. 12. 2008 geltenden Fassung: "(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Sachbezüge in Form von Vermögensbeteiligungen im Sinne des §
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