Stand: 21.12.1998
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R 30 GewStR 1998 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine (§

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R 30 GewStR 1998 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine (§ 3 Nr. 14 GewStG)

R 30 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine (§ 3 Nr. 14 GewStG)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

1Ausschließlich Land- und Forstwirtschaft betreibende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine sind nach § 3 Nr. 14 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. 2 Dabei muß es sich um Zusammenschlüsse handeln, bei denen eine rein kapitalmäßige Beteiligung ausgeschlossen ist.