Gewerbesteuergesetzes " />
Von der Gewerbesteuer sind auf Grund anderer Gesetze u.a. befreit: 1. Das Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaften nach den § 38 und § 44 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.1970 (BGBl. I S. 127, BStBl I S. 187), zuletzt geändert durch Artikel
Testen Sie "Praxispaket Kanzleiorganisation" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|