R 34 b.5 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 34 b EStG

R 34 b.5 EStHB2011 Umfang der Tarifvergünstigung

R 34 b.5 Umfang der Tarifvergünstigung

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Grundsätze (1) 1Die Tarifvergünstigung bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34 b EStG stellt eine Progressionsmilderung der dort bestimmten laufenden Einkünfte dar.2Sie wird für einen Veranlagungszeitraum gewährt.3Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist nach R 34 b.1 Abs. 3 zu verfahren.4Ergeben sich im VZ nach einer Saldierung (>R 34 b. 1 Abs. 3 und 4) insgesamt keine positiven Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, scheidet eine Tarifvergünstigung nach § 34 b EStG aus.5Bei der Berechnung der Tarifvergünstigung ist maximal das z. v. E. zugrunde zu legen. Verhältnis zu § 34 EStG (2) 1Treffen Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen i. S. d. § 34 b EStG mit außerordentlichen Einkünften i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG zusammen und übersteigen diese Einkünfte das z. v. E., sind die von der S. d. E., dem G. d. E. und dem Einkommen abzuziehenden Beträge zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften, danach bei den nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigten Einkünften und danach bei den nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. keine andere Zuordnung beantragt.2Der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG darf dabei nur von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abgezogen werden.