Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
-, -

R 34 GewStR 1998 Hebeberechtigung

R 34 Hebeberechtigung

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Die Hebeberechtigung ist das Recht einer Gemeinde, den Gewerbesteueranspruch unmittelbar dem Steuerpflichtigen gegenüber geltend zu machen, wenn ihr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch ein Landesgesetz übertragen ist. 2 Hebeberechtigte Gemeinde für den stehenden Gewerbebetrieb ist diejenige Gemeinde, in der der Gewerbebetrieb seine Betriebsstätte hat. 3 Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist jede dieser Gemeinden nach dem Teil des Steuermeßbetrags hebeberechtigt, der auf sie entfällt. 4 Dieser Teil wird im Wege der Zerlegung des Steuermeßbetrags (§ 28 bis § 34 GewStG) ermittelt. 5Hebeberechtigte Gemeinde für den Reisegewerbebetrieb ist die Gemeinde, in der sich - anstelle der Betriebsstätte - der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet (§ 35a Abs. 3 GewStG). 6 Wegen der Verwaltung der Gewerbesteuer vgl. Abschnitt 3, wegen des Begriffs der Betriebsstätte vgl. Abschnitt 22. (2)