R 34.5 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 34 EStG

R 34.5 EStHB2011 Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG

R 34.5 Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Berechnung (1) 1Für das gesamte z. v. E. i. S. d. § 32 a Abs. 1 EStG - also einschließlich der außerordentlichen Einkünfte, soweit sie zur Einkommensteuer heranzuziehen sind - ist der Steuerbetrag nach den allgemeinen Tarifvorschriften zu ermitteln. 2Aus dem Verhältnis des sich ergebenden Steuerbetrags zu dem gerundeten z. v. E. ergibt sich der durchschnittliche Steuersatz, der auf vier Dezimalstellen abzurunden ist. 356 % dieses durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %, ist der anzuwendende ermäßigte Steuersatz. Beschränkung auf einen Veräußerungsgewinn (2)