(1) 1 § 5 GewStG regelt die persönliche Steuerpflicht. 2 Wegen der sachlichen Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel, bei Rechtsformwechsel und wegen der gewerbesteuerrechtlichen Behandlung im Fall des Übergangs eines Teilbetriebs auf einen anderen Unternehmer vgl. Abschnitt 20. 3Wird ein Einzelunternehmen durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter in eine Personengesellschaft umgewandelt oder scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus und findet dieser Rechtsformwechsel während des Kalenderjahrs statt, endet oder beginnt die Steuerschuldnerschaft und damit die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmers und der Personengesellschaft im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels. 4 Der Wechsel des Steuerschuldners ist bereits im Rahmen der Festsetzung des Steuermeßbetrags (§ 14 GewStG) zu berücksichtigen. 5 Zur Ermittlung des Steuermeßbetrags beim Wechsel des Steuerschuldners vgl. Abschnitt 69 Abs. 2. (2)
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