Stand: 21.12.1998
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R 37 GewStR 1998 Haftung

R 37 Haftung

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Für die Haftung gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und der Abgabenordnung. 2 Es kommen insbesondere die folgenden Haftungstatbestände in Betracht: 1. § 69 AO (Haftung der Vertreter), 2. § 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers), 3. § 73 AO (Haftung bei Organschaft), 4. § 74 AO (Haftung des Eigentümers von Gegenständen), 5. § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers), 6. § 25 Abs. 1 HGB (Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts), 7. § 128 HGB (Haftung des Gesellschafters einer OHG), 8. § 161 und § 171 HGB (Haftung des Komplementärs und der Kommanditisten einer KG), 9. § 427 BGB (Haftung des Gesellschafters einer GbR). (2) 1 Es ist Sache der Gemeinde, den Anspruch aus der Haftung geltend zu machen, wenn ihr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch ein Landesgesetz übertragen ist. 2 Wer kraft Gesetzes haftet, kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. 3 Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen (§ 191 AO) und zu begründen. 4 Gegen Haftungsbescheide der Gemeinde sind der Widerspruch und der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 68 bis § 73 und § 40 Verwaltungsgerichtsordnung). 5 Wegen der Heranziehung bei vertraglicher Haftung vgl. § 192 AO. (3)