R 38.1 LStR2013
Stand: 08.07.2013
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013, BStBl. I S. 851

R 38.1 LStR2013 Steuerabzug vom Arbeitslohn

R 38.1 Steuerabzug vom Arbeitslohn

LStR2013 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014 )

1Der Lohnsteuer unterliegt grundsätzlich jeder von einem inländischen Arbeitgeber oder ausländischen Verleiher gezahlte Arbeitslohn (>R 38.3). 2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden. 3Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer unabhängig davon einzubehalten, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nicht. 4Bei laufendem Arbeitslohn kommt es für die Beurteilung, ob Lohnsteuer einzubehalten ist, allein auf die Verhältnisse des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums an; eine Ausnahme gilt, wenn der so genannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 39 b Abs. 2 Satz 12 EStG durchgeführt wird (>R 39 b.8). H 38.1 Hinweise Lohnsteuerabzug - Keine Befreiung durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung Der Arbeitgeber kann von seiner Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer nicht - auch nicht durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung - befreit werden (>BFH vom 8. 2. 1957 - BStBl III S. 329). - Keine Prüfung, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt Der Arbeitgeber hat die Frage, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt, nicht zu prüfen (>BFH vom 24. 11. 1961 - BStBl 1962 III S. 37). - Unzutreffender Steuerabzug