R 38.2 LStR2013
Stand: 08.07.2013
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013, BStBl. I S. 851

R 38.2 LStR2013 Zufluss von Arbeitslohn

R 38.2 Zufluss von Arbeitslohn

LStR2013 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014 )

(1) 1Der Lohnsteuerabzug setzt den Zufluss von Arbeitslohn voraus. 2Hat der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede erfüllt, ist Arbeitslohn zugeflossen. (2) Die besondere Regelung für die zeitliche Zuordnung des - zugeflossenen - Arbeitslohns (§ 11 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 38 a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG) bleibt unberührt. (3) 1Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält. 2Ist der Gutschein beim Arbeitgeber einzulösen, fließt Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu. H 38.2 Hinweise Aktienoptionen - Bei nicht handelbaren Aktienoptionsrechten liegt weder bei Einräumung noch im Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit ein Zufluss von Arbeitslohn vor (>BFH vom 20. 6. 2001 - BStBl II S. 689). - Auch bei handelbaren Optionsrechten fließt ein geldwerter Vorteil grundsätzlich erst zu, wenn die Aktien unentgeltlich oder verbilligt in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers gelangen (>BFH vom 20. 11. 2008 - BStBl 2009 II S. 382).