R 38.5 LStR2013
Stand: 08.07.2013
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013, BStBl. I S. 851

R 38.5 LStR2013 Lohnsteuerabzug durch Dritte

R 38.5 Lohnsteuerabzug durch Dritte

LStR2013 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014 )

1Die Übertragung der Arbeitgeberpflichten nach § 38 Abs. 3 a Satz 2 ff. EStG auf einen Dritten kann vom Finanzamt auf schriftlichen Antrag zugelassen werden. 2Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Dritte für den gesamten Arbeitslohn des Arbeitnehmers die Lohnsteuerabzugspflicht übernimmt.