R 39 a.3 LStR2013
Stand: 08.07.2013
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013, BStBl. I S. 851

R 39 a.3 LStR2013 Freibeträge bei Ehegatten

R 39 a.3 Freibeträge bei Ehegatten

LStR2013 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014 )

Werbungskosten (1) 1Werbungskosten werden für jeden Ehegatten gesondert ermittelt. 2Von den für den einzelnen Ehegatten ermittelten Werbungskosten ist jeweils der maßgebende Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG abzuziehen; dies gilt nicht bei Kinderbetreuungskosten i. S. d. § 9 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 9 c Abs. 1 EStG. Sonderausgaben (2) 1Sonderausgaben i. S. d. § 9 c Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 1 b, 4, 7 und 9 EStG und des § 10 b EStG sind bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, einheitlich zu ermitteln. 2Hiervon ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag für Ehegatten abzuziehen. Außergewöhnliche Belastungen (3) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die Anwendung der §§ 33, 33 a und 33 b Abs. 6 EStG (außergewöhnliche Belastungen), dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Freibetrags in der Person eines Ehegatten erfüllt sind. Behinderten-Pauschbetrag (4)