R 39 b.1 LStR2013
Stand: 08.07.2013
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013, BStBl. I S. 851

R 39 b.1 LStR2013 Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte

R 39 b.1 Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte

LStR2013 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014 )

- nicht mehr abgedruckt - H 39b.1 Hinweise Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte Die dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarten 2010, Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug und sonstige ELStAM-Papierbescheinigungen müssen während der ELStAM-Einführungsphase aufbewahrt und bei Beendigung des Dienstverhältnisses an den Arbeitnehmer herausgegeben werden. Die o. g. Papierbescheinigungen dürfen erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 vernichtet werden >BMF vom 25. 7. 2013 (BStBl I S. 943), Tz. III. 9.