R 39 b.10 LStR2013
Stand: 08.07.2013
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013, BStBl. I S. 851

R 39 b.10 LStR2013 Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

R 39 b.10 Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

LStR2013 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2013 und Lohnsteuer-Hinweise 2014 )

1Ist die Steuerbefreiung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen antragsunabhängig, hat das Betriebsstättenfinanzamt gleichwohl auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen. 2Das Finanzamt hat in der Bescheinigung den Zeitraum anzugeben, für den sie gilt. 3Dieser Zeitraum darf grundsätzlich drei Jahre nicht überschreiten und soll mit Ablauf eines Kalenderjahres enden. 4Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. 5Der Verzicht auf den Lohnsteuerabzug schließt die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts (>§ 32 b EStG) bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer nicht aus. 6Die Nachweispflicht nach § 50 d Abs. 8 EStG betrifft nicht das Lohnsteuerabzugsverfahren. H 39 b.10 Hinweise Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBA Der Lohnsteuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn das Betriebsstättenfinanzamt bescheinigt, dass der Arbeitslohn nicht der deutschen Lohnsteuer unterliegt (>BFH vom 10. 5. 1989 - BStBl II S. 755). Anwendung der 183-Tage-Klausel >BMF vom 14. 9. 2006 (BStBl I S. 532) Doppelbesteuerungsabkommen Stand 1. 1. 2013 >BMF vom 22. 1. 2013 (BStBl I S. 162) Stand 1. 1. 2014 >BMF vom ███ (BStBl I S. █) EU-Tagegeld >BMF vom 12. 4. 2006 (BStBl I S. 340) Gastlehrkräfte >BMF vom 10. 1. 1994 (BStBl I S. 14)