R 39.3 LStR2015
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

R 39.3 LStR2015 Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

R 39.3 Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

LStR2015 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2015 )

1Ein Antrag gem. § 39 Abs. 3 oder § 39 e Abs. 8 Satz 1 EStG ist bis zum 31. 12. des Kalenderjahres zu stellen, für das die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug gilt. 2Die Bescheinigung der Steuerklasse I kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn dieser den Antrag nach § 39 Abs. 3 Satz 1 EStG im Namen des Arbeitnehmers stellt (§ 39 Abs. 3 Satz 3 EStG). 3Bezieht ein Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen, mit dem er der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt, hat das Finanzamt in der Bescheinigung für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis zu vermerken, dass die Steuerklasse VI anzuwenden ist. 4Bei Nichtvorlage der Bescheinigung hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des § 39 c Abs. 1 und 2 EStG vorzunehmen.