Stand: 21.12.1998
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R 40 GewStR 1998 Gewinn bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

R 40 Gewinn bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 8 Abs. 2 KStG). 2Den als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde zu legenden Gewinn im Sinne des § 7 GewStG dürfen aber insbesondere folgende Beträge nicht mindern: 1. der Verlustabzug nach § 10d EStG, 2. die Freibeträge nach § 24 und § 25 KStG. (2)