R 41 c.2 LStR2015
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

R 41 c.2 LStR2015 Anzeigepflichten des Arbeitgebers

R 41 c.2 Anzeigepflichten des Arbeitgebers

LStR2015 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2015 )

(1) 1Der Arbeitgeber hat die Anzeigepflichten nach § 38 Abs. 4, § 41 c Abs. 4 EStG unverzüglich zu erfüllen. 2Sobald der Arbeitgeber erkennt, dass der Lohnsteuerabzug in zu geringer Höhe vorgenommen worden ist, hat er dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen, wenn er die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann oder von seiner Berechtigung hierzu keinen Gebrauch macht; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung. 3Der Arbeitgeber hat die Anzeige über die zu geringe Einbehaltung der Lohnsteuer ggf. auch für die zurückliegenden vier Kalenderjahre zu erstatten. 4Die Anzeigepflicht besteht unabhängig von dem Mindestbetrag (§ 41 c Abs. 4 Satz 2 EStG) für die Nachforderung durch das Finanzamt. (2) 1Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten. 2In ihr sind der Name, Anschrift, Geburtsdatum und Identifikationsnummer des Arbeitnehmers, seine Lohnsteuerabzugsmerkmale, nämlich Steuerklasse/Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und ggf. ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag, sowie der Anzeigegrund und die für die Berechnung einer Lohnsteuer-Nachforderung erforderlichen Mitteilungen über Höhe und Art des Arbeitslohns, z. B. Auszug aus dem Lohnkonto, anzugeben. (3)