(1) 1Die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 b EStG pauschal besteuerten Bezüge und die darauf entfallende pauschale Lohnsteuer sind grundsätzlich in dem für jeden Arbeitnehmer zu führenden Lohnkonto aufzuzeichnen. 2Soweit die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 b EStG auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags durchgeführt wird (>§ 40 b Abs. 2 Satz 2 EStG), ist dieser aufzuzeichnen. (2) 1Die vorgesetzten Behörden können nach §
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